AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) gelten für alle vom Fotografen durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.Die Geschäftsbedingungen kommen gleichermaßen zu tragen, ob nun ein oder mehrere Fotografen beauftragt und/oder beteiligt sind.
1.2 Mit der Auftragserteilung erkennt der Kunde die Anwendbarkeit an. Nebenabreden sind unwirksam, von diesen AGB abweichende Vereinbarungen müssen schriftlich vorliegen. Der Kunde anerkennt ebenfalls, dass die AGB des Fotografen stets Vorrang haben, für den Fall, dass der Kunde eigene AGB dem Geschäft zugrunde legen will.
1.3 Wenn der Kunde den AGB widersprechen will, ist dieses schriftlich binnen drei Werktagen zu erklären. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass der Fotograf diese schriftlich anerkennt.
1.4 Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen des Fotografen.
1.5 Das Unternehmen (Dieter Sajovic – Die Abbilderei) erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden AGB.
1.6 Angebote der Fotografen sind freibleibend und unverbindlich, außer es wird explizit im Angebot erwähnt.
1.7 Ein Vertrag mit dem Fotografen kommt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes zustanden. Für Privatkunden gilt eine Akontozahlung von 1/3 des vereinbarten Honorars bei Auftragserteilung, ab einem Auftragswert von EUR 500.

II. Überlassenes Bildmaterial
2.1 Die AGB gelten für jegliches dem Kunden überlassenes Bildmaterial, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen. Sie gelten insbesondere auch für elektronisches oder digital übermitteltes Bildmaterial.
2.2 Der Kunde erkennt an, dass es sich bei dem vom Fotografen gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke nach dem Urheberrechtsgesetz handelt.
2.3 Vom Kunden in Auftrag gegebene Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen sind eigenständige Leistungen, die zu vergüten sind.
2.4 Das überlassene Bildmaterial bleibt Eigentum des Fotografen, und zwar auch in dem Fall, dass Schadensersatz hierfür geleistet wird.
2.5 Der Kunde hat das Bildmaterial sorgfältig und pfleglich zu behandeln und darf es an Dritte nur zu geschäftsinternen Zwecken der Sichtung, Auswahl und technischen Verarbeitung weitergeben.
2.6 Der Kunde bekommt ausschließlich printfähig Fotos die vom Fotografen bearbeitet wurden. Unbearbeitete Originaldateien werden nicht an den Kunden weitergegeben. Für den Erhalt von unbearbeiteten Originaldateien muss der Kunde den Fotografen vor der Angebotslegung darauf hinweisen. Nachträgliche Reklamationen sind nicht möglich.

III. Urheberrechtliche Bestimmungen
3.1 Der Kunde erwirbt grundsätzlich ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung.
3.2 Abweichende bzw. ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden.
3.3 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen Dieter Sajovic – Die Abbilderei zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrages) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.
3.4 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Foto: „© Die Abbilderei.at “. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk. Eine Kennzeichnung mit einem fremden Namen / Herstellerbezeichnung ist nicht erlaubt.
3.5 Veränderungen des Bildmaterials durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Fotografen gestattet. Auch darf das Bildmaterial nicht abgezeichnet, nachgestellt fotografiert oder anderweitig als Motiv benutzt werden.
3.6 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt 3.4 oben) erfolgt.
3.7 Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu übertragen, ausgenommen dies wurde ausdrücklich in der Rechnung vermerkt.
3.8 Der Fotograf darf alle Fotos für Werbezwecke und Eigenwerbung nutzen und es bedarf keiner erneuten Zustimmung des Kunden. Ausgeschlossen sind unseriöse Medien.
3.5 Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist dem Fotograf die Webadresse mitzuteilen.

IV. Haftung
4.1 Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release-Formular beigefügt. Der Kunde hält den Fotografen diesbezüglich Schad- und klaglos. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von berechtigten Dritten (zb. Modelle) nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Kunden. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Betextung sowie die sich aus der konkreten Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhänge.
4.2 Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Sicherung der Daten. Wurden die Daten dem Kunden per Server oder per DVD übermittelt ist der Kunde für die Datensicherung selbst verantwortlich.

V. Eigentum am Filmmaterial – Archivierung
5.1 Digitale Fotografie
Das Eigentum an den Bilddateien steht den Fotografen zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien besteht nach ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung und betrifft – sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl und nicht sämtliche, vom Fotografen hergestellte Bilddateien.
Speziell zu betrachten ist hier das in den Angeboten erwähnte:  „Alle Fotos auf CD“. So schließen die Fotografen technisch unbrauchbare sowie dem Ruf der Fotografen oder anderer Personen schädigende Fotos, sowie Fotos, die nach Meinung der Fotografen nicht veröffentlicht werden sollen, von dieser Sammlung aus.
5.2 Eine Vervielfältigung oder Verbreitung ist innerhalb des Familien und Freundeskreises erlaubt. Eine Veröffentlichung, die nicht im Rahmen der privaten Nutzung liegt benötigt das Einverständnis der Fotografen.
5.3 Die Fotografen werden die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von voraussichtlich sieben Jahren archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen den Vertragspartnern keinerlei Ansprüche zu. Diese haben jedoch das Recht, im Falle von Verlust o.ä., diese Dateien anzufragen und unter Zahlung einer Aufwandsentschädigung erneut zu bekommen.

VI. Kennzeichnung
6.1 Die Fotografen ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Für die Vertragspartner stellen wir eine Version der Bilder ohne Kennzeichnung für die private Verwendung zur Verfügung.
6.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und die Fotografen als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar sind.

VII. Nebenpflichten
7.1 Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich Schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB. Im Speziellen gilt: Die Vertragspartner geben an, inwiefern die Fotos von dritten öffentlich gezeigt werden dürfen. Ohne spezielle Vereinbarung gehen wir davon aus, dass eine Auswahl der Fotos öffentlich zugänglich sein darf. Die Bilder werden unter einem versteckten Link zugänglich gemacht.
7.2 Sollten die Fotografen vom Vertragspartner mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder beauftragt werden, so versichert der Auftraggeber, dass er hierzu berechtigt ist und stellt die Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.

VIII. Verlust und Beschädigung
8.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen haften die Fotografen – aus welchem Rechtstitel immer – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haften die Fotografen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; Die Fotografen haften insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
8.2 Punkt 8.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebener Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.

IX. Vorzeitige Auflösung
Die Fotografen sind berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners bestehen.

X. Leistung und Gewährleistung
10.1 Die Fotografen wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag im Notfall auch – zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte ausführen lassen. Ein Notfall ist gegeben bei einer akuten schweren Krankheit oder sonstigen starken Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, sowie wenn äußere Umstände das Erreichen des Auftragsortes unmöglich machen. Speziell in dem Fall, dass äußere Umstände es den Fotografen nicht ermöglichen den Auftrag auszuführen, sind diese Schad- und Klaglos zu halten.
Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, sind die Fotografen hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei. Dies gilt ins besonders für die Bildgestaltung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten fotografischen Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.
10.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haften die Fotografen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
10.3 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc..
10.4 Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellung gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 10.1 gilt entsprechend.
10.5 Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 10.1 entsprechend.
10.6 Allfällige Nutzungsbewilligungen des Fotografen umfassen nicht die öffentliche Aufführung von Tonwerken in jedweden Medien.

XI. Werklohn / Honorar
11.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht den Fotografen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar, zu.
11.2 Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt, eine Ehe annulliert wird oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
11.3 Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Fotografen erfolgt, sind gesondert zu bezahlen, sofern nicht im Angebot aufgeführt oder in einem Paket enthalten.
11.4 Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten.
11.5 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand. Als Richtwert ist eine Besprechung üblich. Eine zweite oder dritte Besprechung ist nur für das Platin-Paket kostenfrei, ansonsten ist der halbe Stundensatz laut Preisliste anzuwenden.
11.6 Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrages aus in seiner Sphäre liegenden Gründen Abstand, steht den Fotografen mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminveränderungen (z. B. aus Gründen der Wetterlage) ist ein dem vergeblich erbrachten entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
11.7 Bei einer Stornierung des Auftrags bis 6 Monate vor dem vereinbarten Termin sind alle Voranzahlungen zurückzuzahlen.  Bei einer Stornierung zwischen 6 und 2 Monaten vor dem Termin ist die Hälfte der Voranzahlung zurückzuzahlen; bei einer Terminverschiebung ist dieser Betrag dem nächsten Termin anzurechnen. Bei einer Stornierung zwischen einem Monat und dem vereinbarten Termin ist die gesamte Voranzahlung einzubehalten.
11.8 Das Netto-Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.

XII. Lizenzhonorar
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas Anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.

XIII. Zahlung
13.1 Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Das Resthonorar ist nach Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Überweisungsfall gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Fotografen vom Zahlungseingang als erfolgt.
13.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.
13.3 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist der Fotograf – unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen.
13.4 Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt, vor.
13.5 Entsteht ein Zahlungsverzug von mehr als einem Kalendermonat werden dem Auftraggeber 15% Verzugszinsen in Rechnung gestellt.

XIV. Datenschutz
Der Vertragspartner erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Fotograf die von ihm bekanntgegebenen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Kreditkartendaten, Daten für Kontoüberweisungen, Telefonnummer) für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung sowie für eigene Werbezwecke automationsunterstützt ermittelt, speichert und verarbeitet. Weiters ist der Vertragspartner einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.

XV. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Fotografen
Der Fotograf ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht – berechtigt von ihm hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.

XVI. Salvatorische Klausel
Ist eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbestimmungen rechtsunwirksam so berührt sie die Rechtswirksamkeit der anderen Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbestimmungen nicht. Der Fotograf verpflichtet sich, falls eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbestimmungen rechtsunwirksam ist, diese Bestimmung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem gewollten Willen am nächsten kommt und dem gewollten Zweck am besten entspricht.

XVII. Schlussbestimmungen
17.1 Gerichtsstand für alle Geschäfte ist das für den Firmensitz des Fotografen sachlich und örtlich zuständige Gericht (Graz). Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen dem österreichischen Recht. Das österreichische Recht geht auch dem internationalen Kaufrecht vor. Für alle Geschäfte und Aufträge des Fotografen in denen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestandteil werden gilt diese Bestimmung ebenso. Widerspricht eine der Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem geltenden Konsumentenschutzgesetz (KSchG) so tritt im Streitfall an dessen Stelle eine Regelung die am besten den Sinn der ursprünglichen Regelung wiedergibt.
17.2 Allfällige Regressforderung, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne des PHG gegen den Fotografen richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Fotografen verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Übrigen ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.
17.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen auftragsgemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Film, Video, etc.).